Wohngeld (Lastenzuschuss) nach § 26 SGB I

§ 26 SGB 1
(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

Die Gewährung von Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, wobei der Antrag erst ab dem Monat gilt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Der Antrag ist an die Wohngeldstelle zu richten, die meist bei der Kreis-, Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung angesiedelt ist.